Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Implace Solar GmbH für die Lieferung und Montage von
photovoltaischen Solaranlagen
§ 1 Vertragsgrundlagen, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Für alle unsere Angebote und Leistungen sowie für Montagen, Reparaturen, Wartungen und
Beratungsleistungen oder sonstige vertragliche Leistungen, soweit im Einzelfall zusätzlich vereinbart,
gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Implace Solar GmbH
nicht anerkannt, es sei denn, die Implace Solar GmbH stimmt ausdrücklich und schriftlich ihrer
Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Implace Solar GmbH in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden
die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt
(2) Alle sich im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Montage von Solaranlagen getroffenen
Vereinbarungen zwischen der Implace Solar GmbH ergeben sich aus dem Angebot, der
Auftragserteilung und diesen Geschäftsbedingungen.
(3) Die Implace Solar GmbH ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einschließlich aller Anlagen wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen mit einer
angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen.
(4) Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Änderungsmitteilung so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.
Widerspricht der Kunde fristgemäß, so sind wir berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu
kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.
(5) Alle von der Implace Solar GmbH übergebenen zeichnerischen oder sonstige graphischen
Darstellungen sind als Näherungsdarstellungen anzusehen. Die verbindliche Gültigkeit ist explizit zu
vereinbaren.
(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die
Implace Solar GmbH die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der
schriftlichen Zustimmung der Implace Solar GmbH
§ 2 Leistungserbringung
(1) (2) Erfüllungsort der bestellten Leistung ist der Aufstellungsort der Anlage.
Soweit es dem Kunden zumutbar ist, ist die Implace Solar GmbH zu Teillieferungen und
Teilleistungen berechtigt.
§ 3 Fristen
(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Liefertermin- und sonstige Fristangaben der Implace
Solar GmbH unverbindlich. Vor Ablauf der
Widerrufsfrist gemäß § 13 ist die Implace Solar GmbH nicht zur Leistungserbringung
verpflichtet.
(2) Soweit die Implace Solar GmbH eine verbindlich vereinbarte Frist nicht einhält oder aus
anderen Gründen in Verzug gerät, gewährt ihr der
Kunde eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung. Diese Nachfrist beträgt mindestens 10
Werktage. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Kunden nach Maßgabe
des § 9 dieser Geschäftsbedingungen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 4 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern
(1) Die Implace Solar GmbH ist berechtigt zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen oder von
Teilleistungen, welche Bestandteil des
Vertragsgegenstandes sind, Dienstleister oder andere Erfüllungsgehilfen zu beauftragen.
§ 5 Allgemeine Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt die Implace Solar GmbH bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten
Leistungen. Der Kunde stellt Informationen,
Pläne und sonstiges Material, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die
Implace Solar GmbH erforderlich ist, rechtzeitig zur Verfügung. Diese Frist gilt als gewahrt, wenn
vertragsrelevante Unterlagen vor Auftragserteilung vorliegen.
(2) Sollte der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommen
und dadurch eine Leistungsbehinderung
der Implace Solar GmbH vorliegen, wird die Frist zur Leistungserbringung um einen angemessenen
Zeitraum ab ordnungsgemäßer
Erbringung der Mitwirkungspflichten verschoben. Eine Berechnung der daraus resultierenden
Mehraufwendungen behält sich die
Implace Solar GmbH vor.
(3) Der Kunde ist verantwortlich für:
Prüfung des Daches hinsichtlich Tragfähigkeit, Dacheindeckung, Auswirkung von Wind- und
Schneelast auf das Gesamtgebäude, sowie Eignung des Grundstückes für die Installation einer
Photovoltaikanlage.
Rechtzeitige Klärung aller rechtlichen und steuerlichen Belange, insbesondere Netzanschluss-
, Stromabnahme-. Netzausbau-. und Vergütungspflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Kunden.
Soweit Zustimmungen aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Belangen zu beachten sind, ist
der Auftraggeber für die rechtzeitige Beantragung und Einholung der daraus resultierenden
Genehmigungen verantwortlich.
Rechtzeitiger Abschluss eines Stromliefervertrages mit dem zuständigen Netzbetreiber und
Klärung der daraus resultierenden steuerrechtlichen Sachverhalte.
Klärung der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Fördermitteln sowie evtl. begründete
Beantragung und Erteilung der Fördermittel vor Baubeginn.
Einholung von Zustimmungen bei Auswirkungen des Bauablaufes auf Interessen Dritter.
§ 6 Rücktrittsrechte der Implace Solar GmbH unter besonderen Umständen
(1) Die Implace Solar GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde
gegenüber der Implace Solar GmbH falsche Angaben
über die Voraussetzungen seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat. Die Implace Solar GmbH ist auch
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ersichtlich ist, dass der Entgeltanspruch der Implace
Solar GmbH gegenüber den Kunden gefährdet ist, weil eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen
den Kunden fruchtlos durchgeführt wurde, der Kunde die Versicherung an Eides statt über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden
eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde.
(2) Die Implace Solar GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn durch nicht durch
die Implace Solar GmbH zu vertretende,
unvorhersehbare Umstände eine Leistungserfüllung verhindern. Ein Leistungshindernis ist auch die
unvollständige, unrichtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung der Implace Solar GmbH, trotz
rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäfts und nachweislich fristgerechter
Lieferantenbeauftragung. Von der Implace Solar GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen zu
verantwortende Leistungshindernisse berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt der Implace Solar
GmbH.
(3) Die Implace Solar GmbH ist im Falle des Absatz 2 alternativ zum Rücktritt berechtigt, dem
Kunden andere Anlagenkomponenten als vereinbart anzubieten und eine angemessene Frist zur
Annahme des Angebots zu setzen. In diesem Fall ist die Implace Solar GmbH erst nach Ablehnung des
Angebotes durch den Kunden oder nach Ablauf der Annahmefrist zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden bei der Montage der Anlage durch Implace Solar GmbH
(1) Der Kunde sorgt mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür, dass Montage,
Aufstellung und Inbetriebnahme der
Anlage vereinbarungsgemäß begonnen, ohne Verzögerung durchgeführt und abgeschlossen werden
kann.
(2) Voraussetzung für einen reibungslosen Montageablauf ist:
Bereitstellung von freien Montageflächen für die Solaranlage und aller notwendigen
Bestandteile.
Freie Zufahrt für die Anlieferung von Anlagenteilen
Bereitstellung von sicheren Lagermöglichkeiten für Anlagenteile
(3) Bauliche Voraussetzungen sind im Falle der Dachmontage einer Anlage:
Vorbereitung des Daches zur Installation der Anlage wie Dacheindeckung und Dachstatik
Gewährleistung des Zuganges und der Begehbarkeit der Dachfläche entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung
Dacheindeckung bei Schrägdach mit handelsüblichen, einzeln abnehmbaren Ziegeln;
Kabeleinführung in das Gebäude ist mit geringem Zeitaufwand möglich (z. B durch
Lüftungsziegel).
(4) Wird bei fachgerechter Montage die Dacheindeckung z. B. aufgrund poröser oder
gebrochener Dachziegel beschädigt, sind
Ersatzziegel oder entsprechende Dacheindeckungen vom Kunden zu stellen.
(5) Der Kunde gestattet der Implace Solar GmbH sowie den von ihr beauftragten
Erfüllungsgehilfen freien Zugang zum Montageort und
den Gebäudeteilen, in denen Leistungen im Rahmen der Gesamtleistungserbringung auszuführen
sind.
(6) Führt die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kunden zu Störungen der Implace
Solar GmbH bei der
Leistungserbringung, wird die Frist zur Leistungserbringung um einen angemessenen Zeitraum ab
ordnungsgemäßer Erbringung der Mitwirkungspflichten verschoben. Eine Berechnung der daraus
resultierenden Mehrkosten behält sich die Implace Solar GmbH vor.
(7) Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Entgelts durch Mithilfe des Kunden ist nur
dann möglich, wenn dies von den
Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart worden ist.
§ 8 Gewährleistung der Implace Solar GmbH für Mängel
(1) Eine Unterschreitung des Ertrages der Photovoltaikanlage unter der von der Implace Solar
GmbH erstellten Wirtschaftlichkeitsprognose begründet keinen Gewährleistungsanspruch. Diese
Prognose beruht auf voraussichtlichen Wetterdaten, welche sich auf den tatsächlichen Ertrag der
Solaranlage auswirken.
(2) Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen hinaus gehende Garantie besteht
nicht, es sei denn, es wird im Einzelfall von der Implace Solar GmbH eine Garantie übernommen. Die
Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Mängel sind innerhalb von 15 Werktagen ab Inbetriebnahme der Solaranlage anzuzeigen.
§ 9 Haftung der Implace Solar GmbH für Schäden
(1) Die Haftung der Implace Solar GmbH für Schäden beschränkt sich auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Ausgenommen davon ist die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des
Kunden und Ansprüchen wegen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Insoweit haftet die Implace Solar GmbH für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Die Implace Solar GmbH haftet nur auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens.
Ausgenommen davon ist die Haftung für
Leben, Körper und Gesundheit des Kunden.
(3) Soweit die Haftung der Implace Solar GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Implace
Solar GmbH.
(4) Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Die Haftung für Schäden am Vertragsgegenstand durch nicht dem Kunden anzulastende
Umstände und witterungsbedingten
Einflüssen, auch an Teilen des Vertragsgegenstandes, geht unmittelbar nach Eintreffen am
Erfüllungsort dieser Teile auf den
Kunden über.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an den Waren geht erst mit der Zahlung des vollständigen nach diesem Vertrag
vom Kunden geschuldeten Entgelts auf den Kunden über.
(2) Die Vergütung der Implace Solar GmbH ist bei Fertigstellung der Anlage fällig. Als
Fertigstellung gilt die Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist die Implace Solar GmbH
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe zu berechnen.
Alle aus einem Zahlungsverzug resultierende Kosten trägt der Kunde.
(4) Gegen Forderungen der Implace Solar GmbH kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden
bleiben unberührt.
(5) GmbH.
Die Gewährung von Skonto bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch die Implace Solar
(6) Über Zwangsvollstreckungen Dritter hat der Kunde die Implace Solar GmbH unverzüglich
unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde die Pflicht, bereits im Vorhinein
Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.
§ 11 Form von rechtsverbindlichen Erklärungen und Anzeigen des Kunden
(1) Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber der Implace Solar
GmbH haben schriftlich zu erfolgen.
Die Adresse für schriftliche Mitteilungen lautet: Implace Solar GmbH, 3.Wendung 16, 23970 Wismar
§ 12 Geltendes Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen. Ist der Kunde
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sonderverm ögen, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Firmensitz der Implace Solar GmbH.
§ 13 Widerrufsrecht
(1) Ist der Kunde ein Verbraucher gemäß § 13 BGB, so hat er ein Widerrufsrecht gemäß
nachfolgender Widerrufsbelehrung. Das
Widerrufsrecht erlischt 14 Tage nach Vertragsschluss.
WIDERRUFSBELEHRUNG GEGENÜBER DEM KUNDEN
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Ist der
Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage einer schriftlichen Finanzierungszusage der
Bank durch den Kunden abgeschlossen worden, so beginnt die Widerrufsfrist frühestens mit Eintritt
dieser Bedingung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs
oder der Sache. Der Widerruf ist schriftlich zu richten an: Implace Solar GmbH, 3.Wendung 16, 23970
Wismar oder per E-Mail an: info@implace-solar.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung
ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns
insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die
Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden,
indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren
Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden.
Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von
Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG
§ 14 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag
unvollständig sein, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt
durch eine solche Bestimmung
ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise
wirtschaftlich am nächsten kommt.
Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.